Abwerben von Mitarbeitern ist gesetzlich erlaubt

Headhunter Fahrlehrer abwerben

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Warum ist das Abwerben von Fahrlehrern gesetzlich erlaubt?

Unternehmer haben keinen Anspruch darauf, dass ihre Mitarbeiter bei ihnen bleiben und müssen sich dem Konkurrenzkampf um Personal stellen. Einem Konkurrenten ist es erlaubt, sich die benötigten Fachkräfte durch die Anwerbung von Mitarbeitern eines Mitbewerbers zu beschaffen.

Dies gilt vorrangig im Hinblick auf das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes. Selbst wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt, ist es dem Unternehmer erlaubt, Mitarbeiter abzuwerben.

Dies gilt vorrangig im Hinblick auf das Grundrecht der freien Arbeitsplatzwahl nach Artikel 12 des Grundgesetzes. Selbst wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt, ist es dem Unternehmer erlaubt, Mitarbeiter abzuwerben.

Der Unternehmer muss sich dem Wettbewerb um Arbeitskräfte stellen und diese gegebenenfalls durch günstige Konditionen an sich binden. In zulässigem Rahmen kann er Wettbewerbsverbote mit seinen Arbeitnehmern auch für den Fall ihres Ausscheidens vereinbaren.

Wie können sich Fahrschulen schützen?

Der beste Schutz, dass gute Mitarbeiter abgeworben werden, ist natürlich, dass sie sich in deiner Fahrschule wohlfühlen. “Never change a running system” – dieser Spruch trifft auf viele Situationen zu. Wer mit seinem Arbeitsplatz zufrieden ist, wird nicht für ein paar Euro mehr riskieren, dieses tägliche Wohlbefinden aufs Spiel zu setzen.

Daher liegt es an dir als Arbeitgeber, dass du deinen Fahrlehrern ihren Arbeitsplatz attraktiv gestaltest und sie bei dir Arbeitsbedingungen vorfinden, die sie nicht missen mögen.

Dazu können gehören:

  • Mindeststundenzahl für wirtschaftliche Planungssicherheit
  • Flexible Arbeitszeiten
  • Moderner Fuhrpark
  • Moderne Lehrmittel
  • Privatnutzung des Fahrschulwagens
  • Offenes Ohr für die Belange deiner Mitarbeiter

Attraktive Arbeitsbedingungen sind der wirksamste Schutz davor, dass Mitbewerber es schaffen, dir einen guten Mitarbeiter abspenstig zu machen.

Welchen Nutzen kannst du für deine Fahrschule daraus ziehen?

Wenn du bessere Arbeitsbedingungen bietest als manche deiner Mitbewerber, ist es also durchaus möglich, dass du deren Fahrlehrer abwerben kannst. Deine Chancen stehen sogar sehr gut, dass dies ein für dich erfolgreicher Prozess ist. Natürlich bedarf es immer einer Abwägung – denn die friedliche Koexistenz dürfte danach nur schwer möglich sein.

Kann man vertraglich ein Abwerbeverbot vereinbaren?

Eine Abwerbung von Fahrlehrern kann ein großes Problem für eine Fahrschule darstellen. Vor allem in Zeiten des Fahrlehrermangels sind diese Mitarbeiter das wesentliche Kapital einer Fahrschule. Daher liegt der Gedanke, eine Abwerbung dieser Mitarbeiter vertraglich zu unterbinden, auf der Hand.

In der Vergangenheit war die Durchsetzbarkeit einer solchen Abwerbeverbotsklausel und insbesondere einer regelmäßig vereinbarten Vertragsstrafe strittig. Durch eine neuere Entscheidung des BGH ist zumindest geklärt, dass in besonders praxisrelevanten Situationen eine solche Klausel ausnahmsweise gerichtlich durchsetzbar ist.

Schutz durch Wettbewerbs­verbot und Konkurrenz­klausel

Während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses darf dir dein Fahrlehrer keine Konkurrenz machen. Für diesen Umstand benötigst du keine vertragliche Vereinbarung, das das ohnehin in §§ 75 ff. HGB und § 119 GewO geregelt ist.

Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ist es ihm jedoch ohne Weiteres erlaubt, zu einem deiner Mitbewerber zu gehen oder in anderer Weise als Wettbewerber aufzutreten und keine Kontakte abzuwerben. Solche Tätigkeiten werden häufig durch sog. „nachvertragliche Wettbewerbsverbote“ untersagt.

Dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft:

  • Das Wettbewerbsverbot muss nach Ort, Zeit und Inhalt angemessen sein.
  • Es darf den Arbeitnehmenden nicht unbillig in seinem Fortkommen hindern.
  • Eine Karenzentschädigung ist Pflicht.
  • Das Wettbewerbsverbot muss schriftlich vereinbart werden.
  • Klare Regelung und eindeutige Formulierung sind Pflicht.
  • Das Wettbewerbsverbot darf für maximal zwei Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.

Fazit

Der sicherste Weg ist es, deinen Mitarbeitern einen angenehmen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen, Perspektiven zu bieten und deine Fahrschule so aufzustellen, dass etwaige Abwerbungsversuche bei deinen Fahrlehrern von vornherein keinen Fuß fassen können. Nur unzufriedene Mitarbeiter gehen. Und nur undankbare Mitarbeiter verwenden das Wissen, das sie bei dir erworben haben, gegen dich.

Gerichtsurteile

OLG Oldenburg vom 18.09.2015, Aktenzeichen 6 U 135/15
BGH vom 11.01.2007, Aktenzeichen I ZR 96/04

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