Ist Preiswettbewerb in der Werbung für Fahrschulen sinnvoll?

Preiswerbung Preiskampf Preisgestaltung in Fahrschulen

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Vorab beantworten wir die Frage nach der Sinnhaftigkeit von Preiswettbewerb bei Fahrschulen mit einem klaren Jein. Es kommt eben ganz darauf an. Im Folgenden gehen wir nun erst einmal auf die juristische Seite dieser Frage ein. Wir sind keine Juristen, sondern Marketer und halten uns dabei lediglich an die Rechtsprechung (die widersprüchlich genug ist), Fachliteratur und Erfahrungen. Doch auf keinen Fall stellt dieser Beitrag eine Rechtsberatung dar.

Was ist unlauterer Wettbewerb bei Fahrschul-Werbung?

Der § 32 FahrlG lässt es dem Fahrlehrer frei, seine Preise selbst und in eigener unternehmerischer Verantwortung zu bestimmen.

Bedingt durch einen immer größer werdenden Wettbewerb, hat der Wettbewerb über den Preis eine immer größere Bedeutung bekommen. Ob es dabei grundsätzlich klug ist (sowohl aus betriebswirtschaftlicher als auch aus Image-Sicht), sich an einem Preiskampf zu beteiligen, sei an dieser Stelle dahingestellt. Hier soll es lediglich um die Möglichkeiten gehen. Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass viele Fahrlehrer in Bezug auf dieses Thema sehr verunsichert sind und daher gar keine Preis-Angebote veröffentlichen. Nachvollziehbar, denn wer will sich schon freiwillig aufs Glatteis begeben und eine Unterlassungsklage riskieren.

In der Rechtsprechung gibt es allerdings ganz unterschiedliche Impulse zu diesem Thema, die Fahrlehrern tatsächlich auch Freiräume in der Preisgestaltung geben, die juristisch völlig unbedenklich sind. Schlüsselwort ist das „übertriebene Anlocken“, das in der Vergangenheit als unlauterer Wettbewerb betrachtet wurde (Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.05.1996 – 1O 123/96). In diesem Fall hatte ein Fahrlehrer den Grundbetrag für die Anmeldung auf 9,99 DM reduziert (also heute 5,00 €).

In anderen Fällen hat die Rechtsprechung aber auch immer wieder festgestellt, dass aus der im §19 FahrlG enthaltenen Pflicht, das Entgelt für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs anzugeben, keine Verpflichtung zur kostendeckenden Kalkulation hergeleitet werden kann. So wurde vom Oberlandesgericht in Celle (Urteil vom 18.09.1998 – 13 U 127/96) ein Grundbetrag in Höhe von 25,00 DM für die Grundausbildung als zulässig erklärt.

Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht können teuer ausgehen

Wenn das Gesamtergebnis wirtschaftlich ist, besteht juristisch ein großer Spielraum.

Grundlage für diese Entscheidung war, dass es sich bei dem Grundbetrag nur um einen von mehreren Bestandteilen handelt, die die Kosten für eine Ausbildung darstellen. Insofern kann mit den darin enthaltenen Komponenten durchaus „jongliert“ werden, solange das Gesamtergebnis wirtschaftlich ist. Das Oberlandesgericht Bamberg hat in seiner Entscheidung vom 04.02.1970 (1 U 149/69) sogar den kompletten Verzicht auf einen Grundbetrag als zulässig erklärt.

Man kann also sagen, dass sich aus dem Gesichtspunkt des „übertriebenen Anlockens“ und der „unsachlichen Einflussnahme“ keine Beschränkungen ableiten lassen. Der Fahrschulinhaber muss und darf selbst entscheiden, die Gemeinkosten für eine Führerscheinausbildung kostendeckend anbietet oder nicht.

Etwas anderes ist es, wenn es darum geht, einen Mitbewerber durch Preis-Dumping aus dem Verkehr zu räumen, um dann später freie Bahn zu haben und den Preis künftig allein und selbst bestimmen zu können. Dies fällt unter den Begriff „Vernichtswettbewerb“ und ist nicht zulässig. Dies wird allerdings nicht über das FahrlG, sondern durch den § 3 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb geregelt.

Es zeigt sich, dass die Beurteilung einer kämpferischen Preisgestaltung in der Rechtsprechung immer eine Einzelfallbetrachtung notwendig macht. Angebote, die sich lediglich auf einen klar definierten Zeitraum beziehen, fallen i. d. R. nicht unter die Kategorie „Vernichtungswettbewerb“. Allerdings ist es dringend notwendig, die im Angebot genannten Fristen auch einzuhalten. Verlängerungen können wiederum als wettbewerbswidrig angesehen werden (BGH vom 7. Juli 2011, Az. I ZR 173/09).

Denjenigen, die über Rabatt-Angebote nachdenken, empfehlen wir also dringend, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und ihre Angebote ggf. juristisch prüfen zu lassen.

Billigangebote sind nicht gut für Fahrschulen

Preiskampf in Fahrschulen wirkt nur kurzfristig und geht dauerhaft auf Kosten der Qualität

Aus unserer Sicht ist es sinnvoller, seinen Produkten einen Mehrwert zu geben, statt den Preis zu drücken. Denn notwendigerweise leidet meist auch die Qualität einer Dienstleistung darunter, wenn sie zu günstig angeboten wird. An geeigneter Stelle muss doch die Einsparung wieder erwirtschaftet werden. Eine schlechte oder mittelmäßige Dienstleistung spricht sich herum. In Zeiten von Google-Bewertungen sogar schnell und für alle potenziellen Neu-Kunden sichtbar.

Fakt ist, dass eine solche Preispolitik mit Verlusten einhergeht. Auch Verluste sind Investitionen – die ebenso in geschickte Marketingmaßnahmen investiert werden könnten. Oder in ein modernes Outfit der Fahrschule, eine attraktive Website für Fahrschulen, einen aktiven Social-Media-Kanal und vieles andere investiert werden könnten.

Der Vorteil: DIESE Investitionen greifen auch langfristig und gehen nicht zulasten der Qualität deiner Dienstleistung. Dennoch ergibt es Sinn, über befristete Special-Angebote auf sich aufmerksam zu machen. Gerade in Regionen mit hohem Wettbewerb bei ähnlichem Service ist dies eine sinnhafte Methode, seine Umsätze zu steigern oder „Leerzeiten“ zu füllen.

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